Katzenkastrationsgebot

06.01.11 –

Antrag

Der Gemeinderat möge Beschließen das Ordnungsamt der Stadt Herrenberg zu beauftragen folgende Verordnung zu erlassen:

  1. Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für jünger als 5 Monate alte Katzen. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
  2. Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

Die Stadt Herrenberg wirkt darauf hin, dass in den Nachbargemeinden und auf Kreisebene ein Katzenkastrationsgebot eingeführt wird.

 

Begründung

Trotz erheblicher Kastrations- und Versorgungsbemühungen der Tierschutzvereine hat die Zahl der im Stadtgebiet Herrenberg ausgesetzten, herrenlosen und insbesondere verwildert lebenden Katzen und die damit einhergehenden Probleme in starkem Maße zugenommen. Die betroffenen Tiere pflanzen sich unkontrolliert fort und müssen teilweise unter erbärmlichen und tierschutzwidrigen Umständen ihr Leben fristen.

In Folge der hohen Katzenpopulationen im Kreis hat das Tierheim Böblingen auch 2010 aus Kapazitätsgründen wieder mehrfach einen Aufnahmestopp für Katzen anordnen müssen und eine extra Kastrationsaktion initiiert. Im Zuge dieser Aktion wurden seit März 2010 allein auf Herrenberg Gemarkung über 70 Katzen durch ehrenamtlich tätige HelferInnen gefangen und zum kastrieren gebracht.

Die lokal und regional tätigen TierschützerInnen helfen vor allem im Bereich der landwirtschaftlichen Betriebe. Insbesondere Jungtiere aus diesen Inzucht-Populationen ziehen häufig erhebliche tierärztliche Kosten nach sich, da sie oft aufgrund mangelhafter Ernährung auf der Futtersuche jemandem zulaufen um dann im Tierheim zumeist krank abgegeben zu werden.

Das Land Österreich hat bereits in 2005 per Bundesgesetz die Kastrationspflicht für frei laufende Katzen eingeführt. Da es in Deutschland noch keine bundesweiten Vorgaben gibt, wird die Kastrationspflicht zunehmend auf kommunaler Ebene geregelt und zeigt, begleitet durch eine ansprechende Öffentlichkeitsarbeit, entsprechend schnell Erfolge.

Für die Fraktion

Jörn Gutbier

 

Im Folgenden finden Sie die teilweise leicht veränderte und zur besseren Lesbarkeit angepasste Zusammenfassung der Begründung der Stadt Paderborn, die als einer der ersten Gemeinden in Deutschland die Katzenkastrationspflicht eingeführt hat.

Anlage

Aus veterinärmedizinischer Sicht ist die Kastration ab dem Ende des 3. Lebensmonats möglich. Die Geschlechtsreife kann ab dem 5. Lebensmonat eintreten, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Kastration erfolgen soll. Anders als bei Wildtieren regelt sich die Populationsdichte bei wildlebenden Katzen nicht auf natürliche Weise. Die stellenweise erhebliche Bestandsdichte erhöht die Gefahr der Ausbreitung von Katzenkrankheiten und damit von kranken und leidenden Tieren erheblich. Hieraus resultieren insbesondere

1. gesundheitliche Gefahren für Menschen und für Haustiere;

2. moralische und hygienische Belästigung der Bevölkerung;

3. Dezimierung frei lebender, teilweise bestandsbedrohter Tiere;

4. Qualen verletzter und/oder kranker Katzen.

 

Zu 1. Alle lokal tätigen Tierschutzvereine registrieren nicht nur einen steten Anstieg an zu versorgenden Katzen, sondern gleichzeitig auch einen überproportionalen Anstieg erkrankter Katzen.

Erkrankte Katzen scheiden im Vergleich zu nicht erkrankten Katzen ein Vielfaches an Krankheitserregern aus. Es ist unstrittig, dass mit Anstieg der Populationsdichte und der Zahl vorhandener Erreger die Infektionsgefahr auch für bisher gesunde Freigänger-Katzen steigt. Hierdurch sind auch die in menschlicher Obhut, aber mit Freigang gehaltenen Katzen einer erhöhten Gesundheitsgefährdung ausgesetzt.

Zu 2. Sowohl bei Tierschutzvereinen als auch im Tierheim Böblingen steigt die Häufigkeit der Beschwerden aus der Bevölkerung über Katzen deutlich an. Insbesondere die hinterlassenen Ausscheidungen der Tiere sind Thema der Beschwerden, aber auch das Leiden und Sterben der Tiere oder tote Tiere im menschlichen Wirkungskreis. Hierbei ist nicht der Schutz dieser Tiere Haupttenor, sondern die Bewahrung der Beschwerdeführer vor „moralischen und hygienischen Zumutungen“. Darüber hinaus stellt diese Situation einen tierschutzwidrigen Zustand dar.

Zu 3. Es ist bekannt, dass Kleinsäuger und insbesondere Vögel bis zur Hälfte ihrer Brut verlieren. Nach Verlust adäquater Nistmöglichkeiten durch menschliches Wirken werden dafür als Hauptursache Beutegreifer angesehen. An erster Stelle steht dabei die Katze, weil diese hier die höchste Populationsdichte aufweist. Aber längst nicht alle Opfer der Katze werden gefressen. Das Anpirschen und Ergreifen der Beute dient neben dem Nahrungserwerb auch dem Ausleben des Spieltriebs und bei Jungkatzen dem Einüben des Jagdtriebs.

Die Fachwelt erklärt, dass die hohe Katzendichte in städtischen und dörflichen Randbereichen bei bestandsgefährdeten Vogelarten erheblich zum Erlöschen lokaler Singvogel-Populationen beiträgt.

Zu 4. Je höher die Populationsdichte, desto knapper wird das Nahrungsangebot für die einzelne Katze und desto größer wird der soziale Stress. Beides begünstigt erhöhte Krankheitsanfälligkeit. Leider wirken sich Sozialstress und Nahrungsmangel kaum auf die Vermehrungsrate aus. Die erkrankten Tiere erleiden oft große Qualen und gefährden die menschliche und tierische Gesundheit. Erheblich erkrankte Tiere sind zu versorgen, unabhängig von ihrer Eigenschaft als Fundtiere oder herrenlose Tiere, zumal deren Unterscheidung nicht immer deutlich gelingt.

Es zeigt sich, dass die bisher betriebenen und weiterhin laufenden Kastrationen herrenloser Katzen durch die Tierschutzvereine für sich allein gesehen nicht geeignet sind, wirkungsvoll und dauerhaft eine Stabilisierung der Population auf niedrigem Stand zu gewährleisten.

 

Zum Zwecke der Gefahrenabwehr sollten deshalb weitergehende ordnungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden.

Der Bestand verwilderter unkastrierter Katzen als auch der Bestand nur locker über Futterangebote an den Menschen gewohnter unkastrierter Katzen ergänzt sich ständig aus den vorhandenen Freigängerkatzen, deren Nachkommen nicht in menschlicher Obhut aufgenommen werden. Durch das Kastrations- und Kennzeichnungsgebot für freilaufende, in Obhut des Menschen gehaltene Katzen, können die geschilderten Probleme deutlich abgeschwächt werden.

Eine flächendeckende Kastration auf freiwilliger Basis ist nicht ebenso effektiv. Dies zeigt sich daran, dass Angebote in der Vergangenheit, die auf Freiwilligkeit der Katzenhalterinnen und Katzenhalter abzielten, erfolglos blieben, obwohl den Betroffenen die Kostenübernahme (teilweise) zugesichert wurde.

Soweit Hauskatzen so gehalten werden, dass sie nicht ins Freie gelangen können, bedarf es keiner Kastration. Die Katzenhalterinnen und Katzenhalter können somit bereits durch entsprechende Haltung dem Gebot, die Katze kastrieren und kennzeichnen zu lassen, entgehen.

Das Kastrations- und Kennzeichnungsgebot verstößt nicht gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen.

Im Gegenteil, die Regelungen stehen vielmehr mit dem Tierschutzgesetz (vgl. § 1) ausdrücklich im Einklang. Aus diesem Grunde befürworten und fordern aktuell z. B. der Paderborner Tierschutzverein, verschiedene Tierschutzverbände, die Tierärzte des Kreises Böblingen und die Bundestierärztekammer die Aufnahme der genannten Gebote in die Ordnungsbehördlichen Verordnungen der Gemeinden.

Es wird nicht verkannt, dass aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Durchsetzung der Verordnung schwierig werden wird. So dürfte beispielsweise die Klärung der Eigentümerstellung bzw. Haltereigenschaft von nicht kastrierten Katzen-Freigängern nicht immer möglich sein, weil es anders als bei Hunden ein entsprechendes Halterverzeichnis nicht gibt.

Überdies muss grundsätzlich auch in Erwägung gezogen werden, dass aufgegriffene Katzen ausnahmsweise entlaufen und damit keine Freigänger im eigentlichen Sinne sein könnten.

Weiter ist anzunehmen, dass die Personen, die Katzen regelmäßig füttern oder Futter regelmäßig im Freien bereit stellen, sich nicht die Mühe machen werden, zu kontrollieren, ob die Tiere kastriert sind, geschweige denn, diese kastrieren zu lassen.

Besondere Kosten, die über die üblichen allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, werden vermutlich nicht anfallen, weil die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen von Außendienstmitarbeitern des Ordnungsamtes im täglichen Geschäft mit erledigt werden kann.

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