Satzung des Ortsverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Herrenberg und Gäu

§ 1 Geltungsbereich

(1)   Die Organisation ist Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Böblingen. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Gemeinden Herrenberg, Gäufelden, Nufringen, Deckenpfronn, Jettingen, Mötzingen und Bondorf.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Ortsverbands kann werden, wer die Grundsätze und Ziele des Kreisverbands Böblingen bejaht, keiner anderen Partei im Geltungsbereich des Grundgesetzes angehört und in keinem anderen Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mitglied ist.

(2)   Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beteiligen, an den Wahlen und Abstimmungen satzungsgemäß teilzunehmen und die Einrichtungen der Organisation zu beanspruchen.

(3)   Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Kreisverband Böblingen beantragt.

(4)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Jedes Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Orts- oder Kreisverband, ohne  Begründung, den Austritt erklären. Der Austritt bedarf der Schriftform und ist sofort wirksam.

§ 3 Mitgliedsbeiträge

(1)   Jedes Mitglied ist verpflichtet, Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird vierteljährlich zu Beginn eines neuen Quartals fällig. Er wird vom Kreisverband Böblingen eingezogen. Die Beitragszahlung soll im Lastschriftverfahren erfolgen, um den Verwaltungsaufwand für den Kreisverband möglichst gering zu halten.

(2)   In der Beitragsordnung des Kreisverbandes ist die Höhe der Beiträge geregelt.

(3)   Die Beitragsordnung des Kreisverbandes sieht auf Antrag einen ermäßigten Beitragssatz vor.

§ 4 Organe

(1)   Organe des Ortsverbandes sind die Ortsmitgliederversammlung als oberstes Organ des Ortsverbandes und der Ortsvorstand.

§ 5 Ortsmitgliederversammlung

(1)   Die Ortsmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Ortsverbandes.

(2)   Die Ortsmitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als Hauptversammlung statt. Sie wählt in geheimer Wahl den Ortsvorstand und die RechnungsprüferInnen für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren. Sie nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Ortsvorstandes und den Bericht der RechnungsprüferInnen entgegen. Sie beschließt jährlich über die Entlastung des Ortsvorstandes und den Finanzplan des bzw. der KassiererIn. Die Ortsmitgliederversammlung beschließt die Ortssatzung.

(3)   Neben der Jahreshauptversammlung können jederzeit weitere Ortsmitgliederversammlungen einberufen werden. Auf Verlangen von mehr als 10 Prozent der Mitglieder muss eine außerordentliche Ortsmitgliederversammlung einberufen werden.

(4)   Die Ortsmitgliederversammlung beschließt über die Ortssatzung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, über politische Anträge und den Ortsverband betreffende Programme, sowie andere den Ortsverband betreffende Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5)   Auf der Hauptversammlung und den sonstigen Ortsmitgliederversammlungen hat jedes Mitglied des Ortsverbandes Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Beschlüsse sind zu protokollieren.

(6)   Die Ortsmitgliederversammlung wird durch den Ortsvorstand unter Angabe der zur Beratung anstehenden Gegenstände einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, der Vorstand kann beschließen, Mitgliedern mit bekannter E-Mail-Adresse die Einladung per E-Mail zukommen zu lassen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Kalendertage. Im Falle einer schriftlichen Einladung ist der Poststempel ausschlaggebend. Auf Beschluss des Ortsvorstandes kann die Einberufungsfrist in dringenden Angelegenheiten, die nicht Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, verkürzt werden.

(7)   Die Mehrheit der Frauen einer Versammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden (Bundesfrauenstatut, verabschiedet auf der BDK in Köln, 5.11.1994).

§ 6 Ortsvorstand

(1)   Der Ortsvorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, bis zu fünf BeisitzerInnen und der/dem KassiererIn. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(2)   Die beiden Vorsitzenden und die/der KassiererIn werden in getrennten Wahlgängen in geheimer Abstimmung gewählt. Gewählt ist wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht. In weiteren Wahlgängen reicht die einfache Mehrheit. Die BeisitzerInnen können en bloc gewählt werden.

(3)   Der Ortsvorstand leitet den Ortsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung, den Beschlüssen der Hauptversammlung und der Ortsmitgliederversammlung.

(4)   Die Beschlüsse des Ortsvorstandes sind zu protokollieren.

(5)   Ein Mitglied des Ortsvorstandes kann nach vorheriger Aussprache mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Ortsmitgliederversammlung in geheimer Abstimmung vor dem Ende der Wahlperiode abgewählt werden, sofern der Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Sitzung aufgeführt wurde.

§ 7 Beteiligung an Wahlen

(1)   Der Ortsverband beteiligt sich nach Möglichkeit an öffentlichen Wahlen (z.B. Kommunalwahlen).

(2)   Wahlvorschläge sollen mit mindestens 50% Frauen besetzt sein. Die Wahlvorschläge sollen möglichst abwechselnd mit Frauen und Männern besetzt sein. In Ausnahmefällen, wie z.B. der Unechten Teilortswahl, kann bei der Aufstellung von kommunalen Wahllisten von dem „Reißverschlussprinzip“ abgewichen werden.

§ 8 Sonstiges

(1)   Über Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes entscheidet die  Ortsmitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.

(2)   Die Urabstimmung wird schriftlich innerhalb von vier Wochen durchgeführt. Hierbei muss jedem Mitglied der Sachverhalt schriftlich erläutert und ein entsprechender Stimmschein zugesandt werden. Es entscheidet die Mehrheit der innerhalb zweier Wochen eingegangenen Stimmscheine.

(3)   Über das Vermögen des Ortsverbandes entscheidet die Ortsmitgliederversammlung.

(4)   Ergänzend zur Ortssatzung gelten die Kreis- Landes- und Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(5)   Diese Satzung tritt mit Beschluss der Jahreshauptversammlung am 26.02.2015 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.

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